Die von mir übersetzten Dokumente erhalten einen Bestätigungsvermerk nach §39 JustG NRW:
Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der chinesischen Sprache wird bescheinigt. Ort, Datum, Unterschrift Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ermächtigte Übersetzerin für die chinesische Sprache.
Hinweis:
Nach §39 (2) JustG NRW muss von mir kenntlich gemacht werden, ob die chinesischen Ausgangsdokumente im Original oder in Kopie vorgelegt wurden. Bisher sind mir bei meinen Kunden keine Fälle bekannt, in denen die Übersetzung einer Kopie von Behörden nicht anerkannt worden wäre. Allerdings liegt diese Entscheidung im Zweifelsfall im Ermessen der Behörde. Wenn Sie dieses Risiko vermeiden möchten, empfehle ich, die Dokumente im Original vorzulegen.
Bitte beachten Sie auch die Frage "Welche Dokumente werden für die Übersetzung benötigt?"